Hinzuverdienstgrenze 2022 angehoben

Gute Nachrichten gibt es für Bezieher einer vorgezogenen Altersrente: Die Hinzuverdienstgrenze wird auch für das Kalenderjahr 2022 angehoben, nachdem auch schon für die Jahre 2020 und 2021 eine Anhebung erfolgt war.

Für das Kalenderjahr 2022  liegt die Hinzuverdienstgrenze neben der vorgezogenen vollen Altersrente bei 46.060,00 EUR brutto.

Diese Regelung ist finanziell höchst interessant für jemanden, der schon eine vorgezogene Altersrente beziehen kann. Rente und Tätigkeit können häufig prima miteinander kombiniert werden und es werden Einnahmen aus der Rente und der Tätigkeit nebeneinander erzielt.

Ob diese Kombination bei Ihnen persönlich möglich und sinnvoll ist, prüfe ich im Rahmen einer Mandatierung gern für Sie.

Neuer Freibetrag für Betriebsrentner und Direktversicherte

Beim Abzug der Krankenkassenbeiträge ist bei Betriebsrenten und Leistungen aus Direktversicherungen ab dem 1.1.2021 ein höherer Freibetrag zu berücksichtigen, nämlich monatlich 164,50 EUR (vorher vom 1.1.2020 bis zum 31.12.2020 waren es 159,25 EUR).  Für Pflegeversicherungsbeiträge gilt der Freibetrag nach wie vor nicht.

Nicht jeder Bezieher einer Betriebsrentne oder einer Leistung aus einer Direktversicherung wird jedoch von dieser Erhöhung des Freibetrags profitieren, da viele Krankenkassen zum 1.1.2021 den Zusatzbeitrag erhöht haben, so daß „unterm Strich“ nicht unbedingt weniger Beiträge zu zahlen sind.

Neue Hinzuverdienstgrenze 2021

Kurz vor Weihnachten kommen gute Nachrichten genau richtig:

Die Regelung bezüglich einer höheren Hinzuverdienstgrenze neben der vorgezogenen Altersrente wurde für das Kalenderjahr 2021 verlängert.

Und noch besser: die Hinzuverdienstgrenze wurde sogar noch etwas angehoben. Neben der vollen vorgezogenen Altersrente dürfen im Kalenderjahr 2021 bis zu 46.060 EUR brutto hinzu verdient werden, ohne daß die Rente dadurch gekürzt würde.

Der Hinzuverdienstdeckel wird auch im Jahr 2021 nicht angewandt.

Wer schon eine Altersrente beziehen könnte, daneben aber Lust hat, weiter zu arbeiten, für den ist diese Regelung sehr interessant, um“doppelte Einnahmen“ zu haben.

Eine Beratung ist vor der Rentenantragstellung aber in jedem Fall sinnvoll, um eventuell daraus resultierende negative Folgen vorher abwägen zu können.

 

Rentenanpassung zum 1.7.2020

Zum 1.7.2020 wurden die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst, im Westen um 3,45 %, im Osten um 4,20 %.

Der aktuelle Rentenwert wurde von vorher 33,05 EUR im Westen auf nun 34,19 EUR erhöht. Im Osten erfolgte eine Erhöhung des aktuellen Rentenwertes von 31,89 EUR auf 33,23 EUR.

Je nachdem, ob die Rente monatlich im voraus oder aber nachträglich gezahlt wird, merken Rentner diese Erhöhung jetzt schon auf Ihrem Konto oder erst Ende Juli.

Hinzuverdienstgrenze 2020 angepasst

Am 27.3.2020 ist im Rahmen eines Sozialschutz-Paketes eine gravierende Gesetzesänderung eingetreten.

Die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze wurde für das Jahr 2020 von vorher 6.300,00 EUR auf nunmehr 44.590,00 EUR heraufgesetzt.

Die Regelungen zum Hinzuverdienstdeckel finden im Jahr 2020 keine Anwendung.

Das bedeutet für Rentner, daß diese nun viel mehr neben ihrer Rente hinzuverdienen dürfen als vorher bis es zu einer Anrechnung auf die Rente kommt.

Durch das neue Gesetz kommt für viele nun ein früherer Rentenbeginn in Frage. Lassen Sie sich dazu beraten, wenn Sie geplant haben, im Jahr 2020 in Rente zu gehen!

Im Jahr 2021 wird die Hinzuverdienstgrenze voraussichtlich wieder bei 6.300,00 EUR im Kalenderjahr liegen.

Rentenberatung in Zeiten des Corona Virus

Auch in Zeiten, in denen Corona viele Aktivitäten lahmlegt, sind eine Rentenberatung oder ein Rentenantrag möglich. Die Beratung und auch eine umfangreiche Besprechung können problemlos am Telefon durchgeführt werden. Unterlagen oder Anträge können per Post, E-Mail oder Fax versandt werden. Rufen Sie mich gern an, dann besprechen wir das Vorgehen in Ihrem persönlichen Fall.

Zusatzbeitrag: Gute Nachrichten für Rentner

Ab Januar 2019 gibt es eine erfreuliche Beitragsentlastung für Rentner beim Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung.

Bisher mußte der Zusatzbeitrag vom Rentner vollständig allein getragen werden. Der Beitrag von durchschnittlich 1,1 % der Rente wurde gleich von der Rente abgezogen.

Zum 1.1.2019 wird die Beitragsparität eingeführt. Das bedeutet, daß der Zusatzbeitrag zur Hälfte vom Rentenversicherungsträger übernommen wird. Der Rentner selbst zahlt nur noch die andere Hälfte des Zusatzbeitrags von seiner Rente. Dadurch wird der Rentner um ca. 0,5 % entlastet.

 

Achtung: Kostenfalle

Vor einigen Tagen erhielt ich selbst per Fax ein Schreiben der Datenschutzauskunft-Zentrale, DAZ, Oranienburg.

Es wird darum gebeten, ein anliegendes Formular auszufüllen. Zunächst wird auf die Datenschutzgrundverordnung hingewiesen und daß man seiner gesetzlichen Pflicht zur Umsetzung des Datenschutzes nachkommen müsse. Es wird suggeriert, man müsse seine Daten bestätigen. Fett gedruckt und unterstrichen ist ein kurzfristiger Rücksendetermin angegeben. Erst bei genauem Lesen bemerkt man, daß es sich nur um ein Angebot handelt – und zwar zum stolzen Preis von 498,00 EUR zzgl. Ust. jährlich für die nächsten 3 Jahre, macht dann insgesamt 1.494,00 EUR zzgl. Ust.!

In der Vergangenheit gab es bereits ähnliche Abo-Fallen mit Eintrag in ein Gewerbeverzeichnis als Aufmacher. Die Optik dieser Fax-Schreiben ist gleich.

Auf das Fax sollte man keinesfalls reagieren. Wenn Sie das Fax schon zurückgesandt haben, sollten Sie umgehend den Widerspruch und hilfsweise die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erklären oder sich anwaltlich vertreten lassen. Wichtig: kein Geld überweisen!

Neues zur Mütterrente

Zum 2. Mal ist jetzt erfreulicherweise eine Änderung zur Mütterrente beschlossen worden.

Nachdem im 1. Schritt für die Mütter (oder Väter), deren Kinder vor 1992 geboren wurden, pro Kind ein weiteres Erziehungsjahr angerechnet wurde, gibt es jetzt einen 2. Schritt:

Für jedes Kind, das vor 1992 geboren wurde, soll es nochmals einen halben Entgeltpunkt mehr geben, was ca. 16,00 EUR (West) bzw. ca. 15,35 EUR (Ost) monatlich entspricht.

Die Änderung soll zum 1.1.2019 greifen.

Im Vergleich zu den Kindern, die ab 1992 geboren wurden, ist es dann zwar immer noch ein halber Punkt weniger – aber vielleicht gibt es ja irgendwann einen 3. Schritt mit kompletter Gleichstellung.