Wenn sich Ihre private Krankenkasse auf den Standpunkt stellt, Sie sind jetzt wieder arbeitsfähig, dann obliegt es Ihnen, nachzuweisen, dass Sie weiterhin arbeitsunfähig sind.
Der BGH hat zu einer solchen Problematik entschieden, dass eine teilweise Arbeitsunfähigkeit den Anspruch auf Krankentagegeld ausschließen kann. Diese setzt aber voraus, dass der Versicherte in der Lage ist, seinem ausgeübten Beruf mindestens teilweise nachzugehen. Dafür genügt es nicht, dass der Versicherte nur zu einzelnen Tätigkeiten in der Lage ist, die im Rahmen seiner Berufstätigkeit zwar auch anfallen, für sich allein aber keinen Sinn ergeben (Urteil vom 03.04.2013, IV ZR 239/11).